§ 12 VPBG Gebäudehöhe
1 Die Gebäudehöhe ergibt sich aus der Summe der einzelnen, in der Höhe begrenzten Vollgeschosse. Sie wird gemessen ab der Oberkante des Erdgeschossfussbodens bis Oberkante der Decke des obersten Vollgeschosses, ohne Wärmedämmung und Dachbegrünung.

bei Kleinbauten, § 36 BO
bei Terrassenhaus, § 35 BO
Dachgeschosshöhe, § 38 BO
Geschosshöhe, § 30 BO
Vollgeschoss, § 7 VPBG