§ 35 BO Terrassenhaus
1 Bei Terrassenhäusern dürfen gegenüber der Einzelbauweise zwei zusätzliche Vollgeschosse erstellt werden.

2 Mit Ausnahme von Brüstungen, Dachvorsprüngen und technisch bedingten Bauteilen, darf kein Gebäudeteil höher als 8.00 m über dem gewachsenen Terrain liegen.

3 Bei Terrassenhäusern sind nur Flach- und Pultdächer zulässig.

Dachgeschoss, § 38 BO
Terrain: gewachsenes, § 4d VPBG
Terrassenhaus: Grafik
Vollgeschoss, § 7 VPBG