§ 35 BO Terrassenhaus |
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1 Bei Terrassenhäusern dürfen gegenüber der Einzelbauweise zwei zusätzliche Vollgeschosse erstellt werden. 2 Mit Ausnahme von Brüstungen, Dachvorsprüngen und technisch bedingten Bauteilen, darf kein Gebäudeteil höher als 8.00 m über dem gewachsenen Terrain liegen. 3 Bei Terrassenhäusern sind nur Flach- und Pultdächer zulässig. |
Dachgeschoss, § 38 BO Terrain: gewachsenes, § 4d VPBG Terrassenhaus: Grafik Vollgeschoss, § 7 VPBG |