§ 36 BO Kleinbauten
Kleinbauten sind eingeschossige, nicht Wohn- oder Gewerbezwecken dienende Nebengebäude von höchstens 40 m2 Grundfläche, 3.00 m Gebäudehöhe und 4.00 m Firsthöhe.

Gebäudehöhe, § 12 VPBG
Firsthöhe, § 13 VPBG
Kleinbauten, § 4a VPBG