§ 4a VPBG Kleinbauten
1 Kleinbauten sind eingeschossige, nicht
Wohn- oder Gewerbezwecken dienende selbständige Nebengebäude von höchstens
50 m2 Grundfläche, 3.50 m Gebäudehöhe und 5 m Firsthöhe.

Firsthöhe, § 13 VPBG
Gebäudehöhe, § 12 VPBG