§ 102 EGZGB Anpflanzungen – Art. 688
1 Für Anpflanzungen gelten folgende Vorschriften: Gegen den Willen des Nachbars dürfen hochstämmige Bäume jeder Art (Waldbäume oder grosse Zierbäume, wie Platanen, Pappeln, wilde Kastanien, Nuss- und Kirschbäume und dergleichen) nicht näher als acht Meter, gewöhnliche Kulturobstbäume, wie Apfel- und Birnbäume, nicht näher als vier Meter, Zwergobst-, Zwetschgen-, Pflaumenbäume usw. nicht näher als zwei Meter, niedere bis auf drei Meter unter der Schere zu haltende Gartenbäume und Ziersträucher nicht näher als 50 Zentimeter an das nachbarliche Grundstück gesetzt werden.

2 Bei Anlagen neuer Waldungen auf nicht bereits bestehendem Waldboden ist, sofern das nachbarliche Grundstück nicht ebenfalls aus Waldboden besteht, ein Abstand von mindestens zehn Metern zu beobachten. Soweit Wald an Wald grenzt, gilt diese Vorschrift nicht.