§ 105 EGZGB Einfriedigungen – Art. 697
1 Mauern und Holzwände, welche auf der Grenze zweier Grundstücke erstellt werden, dürfen ohne beidseitiges Einverständnis die Höhe von 1,5 Metern, Grünhäge die Höhe von 1,2 Metern nicht übersteigen; letztere sollen, wenn der Anstösser es verlangt, jährlich ordentlich beschnitten werden.

2 Überdies dürfen inskünftig Grünhecken gegen den Willen des nachbarlichen Grundeigentümers nicht näher als die Hälfte ihrer Höhe, jedenfalls nicht näher als 50 Zentimeter an die Grenze gesetzt werden; andere Einfriedigungen, wie tote Hecken, Holzwände oder Mauern, sollen, sofern sie die Höhe von 1,5 Metern überschreiten, je um die Hälfte dieser Überschreitung von der Grenze gehalten werden. Diese letztere Bestimmung gilt auch für feste Einfriedigungen an Fusswegen entlang.

3 Von dieser Bestimmung sind ausgenommen Grünhecken auf Streuland an der Reuss, sofern das Holz derselben zu Reusswuhren Verwendung findet.