§ 97 EGZGB Beeinträchtigung
1 Der Eigentümer eines Gebäudes ist befugt, dem Nachbar einen projektierten Bau zu untersagen, wenn durch letzteren jenem Gebäude das Tageslicht entzogen würde. Bei nur teilweisem, eine erhebliche Wertverminderung bewirkenden Entzug der Tageshelle kann zwar der Bau nicht gehindert werden, jedoch ist der bauende Nachbar dem benachteiligten Eigentümer zu billiger Entschädigung verpflichtet, vorausgesetzt, dass letzterer innert fünf Jahren nach der äussern Erstellung des Baues eingeklagt wird.

2 Ebenso hat der Eigentümer eines Gartens, dem durch einen projektierten Bau das Sonnenlicht entzogen wird, in gleicher Weise wie der Eigentümer eines Gebäudes Anspruch auf billige Entschädigung.

3 Auf Gebäulichkeiten in zusammenhängenden Häuserreihen finden diese Bestimmungen nur mit Rücksicht auf den Höherbau Anwendung.

4 Als Neubau (oder projektierter Bau im Sinne vorstehender Bestimmungen) ist jedoch die Wiederherstellung einer zerstörten Gebäulichkeit nicht anzusehen, wenn solche innert fünf Jahren nach der stattgefundenen Zerstörung erfolgt; ebenso ist ein solcher Eigentümer berechtigt, während der ersten fünf Jahre gegenüber von Neubauten seiner Nachbarn Einsprache zu erheben.