§ 31 BO Auskragende Bauteile |
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1 Auskragende Bauteile wie Erker und Balkone dürfen bis auf eine Tiefe von 1.50 m in den vorschriftsgemässen Grenz- oder Gebäudeabstand hinein- oder über die Baulinie hinausragen, wenn sie nicht mehr als einen Drittel der Gebäudelänge beanspruchen und die Hauptfassade deutlich erkennbar bleibt. 2 Dachvorsprünge dürfen höchstens 1.50 m in den Grenz- oder Gebäudeabstand hineinoder über die Baulinie hinausragen. |
Gebäudeabstand, § 10 VPBG Gebäudelänge, § 6 VPBG Grenzabstand, § 9 VPBG Näherbau, § 11 VPBG |