§ 31 BO Auskragende Bauteile
1 Auskragende Bauteile wie Erker und Balkone dürfen bis auf eine Tiefe von 1.50 m in den vorschriftsgemässen Grenz- oder Gebäudeabstand hinein- oder über die Baulinie hinausragen, wenn sie nicht mehr als einen Drittel der Gebäudelänge beanspruchen und die Hauptfassade deutlich erkennbar bleibt.

2 Dachvorsprünge dürfen höchstens 1.50 m in den Grenz- oder Gebäudeabstand hineinoder über die Baulinie hinausragen.

Gebäudeabstand, § 10 VPBG
Gebäudelänge, § 6 VPBG
Grenzabstand, § 9 VPBG
Näherbau, § 11 VPBG