§ 6 VPBG Gebäudeabmessung
1 Die Gebäudelängen werden an den Seiten des flächenkleinsten Rechtecks gemessen, welches das Gebäude umfasst.

2 An das Gebäude angebaute selbständige Kleinbauten und auskragende Gebäudeteile wie Dachvorsprünge, Vordächer, Balkone usw. werden nicht berücksichtigt.

3 An Hanglagen werden Untergeschosse bei der Ermittlung der Gebäudelänge berücksichtigt, wenn sie in erheblichem Masse aus dem gewachsenen Terrain ragen und anzurechnende Geschossflächen enthalten.

Kleinbauten, § 4a VPBG