§ 6 VPBG Gebäudeabmessung |
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1 Die Gebäudelängen werden an den Seiten des flächenkleinsten Rechtecks gemessen, welches das Gebäude umfasst. 2 An das Gebäude angebaute selbständige Kleinbauten und auskragende Gebäudeteile wie Dachvorsprünge, Vordächer, Balkone usw. werden nicht berücksichtigt. 3 An Hanglagen werden Untergeschosse bei der Ermittlung der Gebäudelänge berücksichtigt, wenn sie in erheblichem Masse aus dem gewachsenen Terrain ragen und anzurechnende Geschossflächen enthalten. |
Kleinbauten, § 4a VPBG |