§ 10 VPBG Gebäudeabstand
1 Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der Grenzabstände.

2 Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Gebäudefassaden.

3 Bei Gebäuden auf demselben Grundstück, ausgenommen bei Kleinbauten, wird der Gebäudeabstand gemessen, wie wenn eine Grenze dazwischen läge.

bei auskragenden Bauteilen, § 31 BO
Grenzabstand, § 9 VPBG
Kleinbauten, § 4a VPBG
Übergangsrecht, § 40 BO