§ 10 VPBG Gebäudeabstand |
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1 Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der Grenzabstände. 2 Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Gebäudefassaden. 3 Bei Gebäuden auf demselben Grundstück, ausgenommen bei Kleinbauten, wird der Gebäudeabstand gemessen, wie wenn eine Grenze dazwischen läge. |
bei auskragenden Bauteilen, § 31 BO Grenzabstand, § 9 VPBG Kleinbauten, § 4a VPBG Übergangsrecht, § 40 BO |