Art. 48 BauR Gestaltungsplan: Voraussetzungen |
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1 Soweit nicht gestützt auf dieses Reglement oder den Zonenplan eine Gestaltungsplanpflicht besteht, können in allen Bauzonen Gestaltungspläne erlassen werden, wenn die Mindestfläche nach § 24 PBG erreicht wird. 2 Gestaltungspläne haben eine bessere Gestaltung und Überbauung als die Normalbauweise zu gewährleisten. Dies trifft insbesondere zu, wenn a) sich die Bauten architektonisch besonders auszeichnen und als Gesamtes harmonisch in ihre Umgebung einfügen; b) eine besonders grosszügige und zweckmässige Anlage der Frei-, Spiel- und Abstellflächen vorgesehen ist; c) Fussgänger- und Fahrverkehr getrennt oder verkehrsberuhigende Massnahmen getroffen werden; d) die Garagen möglichst unter Terrain oder am Rande der Siedlung angelegt und die Umgebung der Wohnbauten von Verkehrsanlagen freigehalten werden; e) preisgünstiger Wohnraum für Familien geschaffen wird; f) durch eine verdichtete Bauweise eine haushälterische Nutzung des Plangebietes erreicht wird; g) ein dem aktuellen Stand der Technik entsprechendes wirtschaftliches und umweltfreundliches Energiekonzept vorgesehen ist oder andere im öffentlichen Interesse liegende Mehrleistungen ausgewiesen werden. 3 In bereits überbauten Gebieten haben Gestaltungspläne eine bessere Nutzung der bestehenden Bausubstanz sowie der nur teilweise überbauten Grundstücke zu gewährleisten. Die Wohnqualität ist durch gemeinschaftliche Bereiche und Begrünung zu fördern. |
Gestaltungsplan: Abweichungen, Art. 49 BauR ... Aufhebung, § 31 PBG ... Aufhebung, § 24 VPBG ... Auflage, § 30 PBG ... Begriff, § 24 PBG ... Einsprache, § 30 PBG ... Erlass, § 30 PBG ... fakultative Vorprüfung, § 22 VPBG ... Genehmigung, § 28 PBG ... Gestaltungsplanpflicht, Art. 3 BauR ... Gestaltungsplanpflicht, § 24 PBG ... gleichzeitige öffentliche Auflage, § 26 VPBG ... Inhalt, Art. 50 BauR ... Mindestfläche, Art. 3 BauR ... Mindestfläche, § 24 PBG ... Rechtsmittel, § 26 PBG ... Richtprojekt, § 25 VPBG ... Sonderbauvorschriften, § 30 PBG ... Übergangsbestimmungen, § 94 PBG ... Vorentscheid, § 23 VPBG |