§ 31 PBG Gestaltungsplan: b) Aufhebung |
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1 Der Gestaltungsplan kann nach Anhören der Grundeigentümer durch Verfügung des Gemeinderates aufgehoben werden, wenn innert fünfzehn Jahren seit Inkrafttreten nicht in wesentlichen Teilen mit der Verwirklichung begonnen wurde. 2 Die Gemeindeversammlung kann beim Erlass oder bei der Änderung des Zonenplanes die Aufhebung von Gestaltungsplänen beschliessen, sofern dadurch der Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt wird. |
Aufhebung, § 24 VPBG |