§ 26 VPBG Gestaltungspläne:
Gestaltungsplan und Baugesuch
1 Der Entwurf eines Gestaltungsplanes und darauf gestützte Baugesuche können gleichzeitig öffentlich aufgelegt werden.

2 Eine Baubewilligung darf jedoch erst erteilt werden, wenn der Gestaltungsplan rechtskräftig genehmigt ist.