§ 23 VPBG Gestaltungspläne: Vorentscheide |
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1 Zur Abklärung wichtiger Planungsfragen kann dem Gemeinderat ein Gesuch um Vorentscheid zu einem Gestaltungsplan eingereicht werden. 2 Das Gesuch um einen Vorentscheid ist gemäss § 30 Abs. 2 PBG öffentlich aufzulegen. 3 Mit der Genehmigung durch den Regierungsrat wird der Vorentscheid auch gegenüber Dritten verbindlich. |