Art. 3 BauR Planungsmittel
a) Zonenplan

1 Der gültige Zonenplan im Massstab von 1:2000 ist Bestandteil dieses Baureglementes.


b) Richtplan

2 Der Gemeinderat kann nach § 13 PBG Richtpläne erlassen. Die Richtplanentwürfe sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen, bevor der Gemeinderat darüber beschliesst. Während der Auflagefrist kann sich jedermann dazu schriftlich beim Gemeinderat äussern. Der Gemeinderat hat zu den Einwendungen Stellung zu nehmen. Nach der Festsetzung durch den Gemeinderat sind die Richtpläne durch den Regierungsrat zu genehmigen.


c) Erschliessungsplan

3 Der Erschliessungsplan gemäss § 22 PBG wird von der Gemeindeversammlung erlassen.


d) Gestaltungsplan

4 Der Gemeinderat kann auf Antrag sämtlicher Grundeigentümer für eine zusammenhängende Baulandfläche von mindestens 3000 m2, in der Dorfkernzone von mindestens 1500 m2, Gestaltungspläne nach § 24 PBG erlassen.

5 Für die im Zonenplan speziell bezeichneten Gebiete und Bauten und Anlagen, die eine Baulandfläche von mehr als 10’000 m2 beanspruchen, oder die eine zusätzliche, erhebliche Verkehrsbelastung erwarten lassen, oder wo andere überwiegende öffentliche Interessen dies verlangen, muss ein Gestaltungsplan vorgelegt werden.

6 Besteht Gestaltungsplanpflicht für mehrere Grundeigentümer und können sich diese nicht auf einen Gestaltungsplan einigen, so genügt der Antrag eines oder mehrerer Grundeigentümer, denen mindestens die Hälfte des Einzugsgebietes gehört.

Baureglement, Art. 1 BauR
Erschliessungsplan, Tab 2 BauR
Gestaltungsplan, Art. 48 BauR
Planungszone: kommunale, Tab 2 BauR
Richtplan: kommunaler, Tab 2 BauR
Zonenplan, Tab 2 BauR