§ 26 PBG Zonen- und Erschliessungsplan: b) Behandlung der Einsprachen (...)
1 Der Gemeinderat entscheidet über die Einsprachen.

2 Gegen den Einspracheentscheid können Personen, die durch ihn berührt sind und an seiner Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse haben sowie die in § 11 Abs. 4 erwähnten Organisationen Beschwerde gemäss Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege erheben.

3 Haben die Entscheide im Einsprache- oder Beschwerdeverfahren eine wesentliche Änderung des Entwurfs zur Folge, so wiederholt der Gemeinderat das Auflage- und Einspracheverfahren.

Organisationen, § 11 PBG