§ 11 PBG Kantonale Nutzungspläne:
b) Verfahren
1 Der Entwurf kantonaler Nutzungspläne ist den Gemeinderäten zur Stellungnahme zu unterbreiten.

2 Hernach wird er unter Bekanntgabe im Amtsblatt während 30 Tagen in den betreffenden Gemeinden öffentlich aufgelegt.

3 Während der Auflagefrist können die betroffenen Gemeinden und wer durch den Nutzungsplan in seinen Interessen berührt ist, beim zuständigen Departement schriftlich Einsprache erheben. Gegen den Einspracheentscheid können sie die Rechtsmittel gemäss Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege ergreifen.

4 Zur Einsprache und Beschwerde sind überdies juristische Personen befugt, die zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleingabe ihren statutarischen Sitz nachweislich seit mindestens zehn Jahren im Kanton Schwyz haben. Zudem müssen sich diese statutengemäss zur Hauptsache dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zwecken widmen.