Art. 12 BauR
Gestaltungsplan
1 Der Gemeinde­rat kann auf An­trag sämt­licher Grund­eigen­tümer für eine zusam­men­hängende Bau­land­fläche von minde­stens 3'000 m2, in der Dorf­kern­zone von minde­stens 1'500 m2, einen Gestaltungs­plan er­lassen.

2 Der Gestaltungs­plan ent­hält neben dem Plan Sonder­bau­vor­schriften, die von den Vor­schriften des PBG und des BauR im inter­nen Ver­hältnis ab­weichen können, so­fern da­durch eine wesent­liche Ver­bes­serung gegen­über der Normal­bau­weise er­reicht wer­den kann.

3 Für Über­bau­ungen in der Hotel- und Touristik­zone (HTZ), in der Kur- und Sport­zone (KS) sowie in den Intensiv­erholungs­zonen (IEZ 1 und IEZ 2) muss ein Gestaltungs­plan vor­gelegt werden. Zu­dem be­steht eine Gestaltungs­plan­pflicht für Bauten und An­lagen, die eine Bau­land­fläche von mehr als 5'000 m2 be­an­spruchen und eine zu­sätz­liche, erheb­liche Verkehrs­belastung er­warten las­sen, oder wo ande­re über­wiegende öffent­liche Interes­sen dies ver­langen.

4 Weiter be­steht die Pflicht zum Erlass eines Gestaltungs­planes in den im Zonen­plan beson­ders bezeich­neten Gebieten (Gestaltungs­plan­pflicht).

5 Gering­fügige bau­liche Veränder­ungen an bestehen­den Bauten in Bau­zonen mit Gestaltungs­plan­pflicht kön­nen auch ohne Erlass eines Gestaltungs­planes be­willigt werden.

Gestaltungsplan, § 24 PBG
> Abweichungen, Art. 87 BauR
> Aufhebung, Art. 89 BauR
> Ausnahmen, § 24 PBG
> Gestaltungskriterien, Art. 86 BauR
> Gestaltungsplanpflicht, § 24 PBG
> Inhalt, Art. 88 BauR
> Nutzungsdurchmischung, § 24 PBG
> Strafbestimmungen, Art. 104 BauR
> Übergangsbestimmungen, § 94 PBG
> Verfahren, Art. 13 BauR
> Voraussetzungen, Art. 86 BauR
> Wesentliche Vorteile, § 24 PBG
> Zuständigkeiten, § 30 PBG