Art. 12 BauR Gestaltungsplan |
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1 Der Gemeinderat kann auf Antrag sämtlicher Grundeigentümer für eine zusammenhängende Baulandfläche von mindestens 3'000 m2, in der Dorfkernzone von mindestens 1'500 m2, einen Gestaltungsplan erlassen. 2 Der Gestaltungsplan enthält neben dem Plan Sonderbauvorschriften, die von den Vorschriften des PBG und des BauR im internen Verhältnis abweichen können, sofern dadurch eine wesentliche Verbesserung gegenüber der Normalbauweise erreicht werden kann. 3 Für Überbauungen in der Hotel- und Touristikzone (HTZ), in der Kur- und Sportzone (KS) sowie in den Intensiverholungszonen (IEZ 1 und IEZ 2) muss ein Gestaltungsplan vorgelegt werden. Zudem besteht eine Gestaltungsplanpflicht für Bauten und Anlagen, die eine Baulandfläche von mehr als 5'000 m2 beanspruchen und eine zusätzliche, erhebliche Verkehrsbelastung erwarten lassen, oder wo andere überwiegende öffentliche Interessen dies verlangen. 4 Weiter besteht die Pflicht zum Erlass eines Gestaltungsplanes in den im Zonenplan besonders bezeichneten Gebieten (Gestaltungsplanpflicht). 5 Geringfügige bauliche Veränderungen an bestehenden Bauten in Bauzonen mit Gestaltungsplanpflicht können auch ohne Erlass eines Gestaltungsplanes bewilligt werden. |
Gestaltungsplan, § 24 PBG > Abweichungen, Art. 87 BauR > Aufhebung, Art. 89 BauR > Ausnahmen, § 24 PBG > Gestaltungskriterien, Art. 86 BauR > Gestaltungsplanpflicht, § 24 PBG > Inhalt, Art. 88 BauR > Nutzungsdurchmischung, § 24 PBG > Strafbestimmungen, Art. 104 BauR > Übergangsbestimmungen, § 94 PBG > Verfahren, Art. 13 BauR > Voraussetzungen, Art. 86 BauR > Wesentliche Vorteile, § 24 PBG > Zuständigkeiten, § 30 PBG |