Art. 89 BauR
Gestaltungsplan > Aufhebung
1 Der Gestaltungs­plan kann aus wich­tigen Gründen auf An­trag der Grund­eigen­tümer oder von Amtes wegen durch Verfügung des Gemeinde­rates ge­ändert werden.

2 Er kann nach An­hören der Grund­eigen­tümer durch Ver­fügung des Gemeinde­rates auf­gehoben werden, wenn innert fünf­zehn Jahren seit Inkraft­treten nicht in wesent­lichen Teilen mit der Verwirk­lichung begon­nen wurde.

3 Die Gemeinde­versamm­lung kann beim Er­lass oder bei Änder­ung des Zonen­planes die Auf­hebung von Gestaltungs­plänen beschlies­sen, so­fern da­durch der Grund­satz von Treu und Glauben nicht ver­letzt wird.

Gestaltungsplan, Art. 12 BauR
Aufhebung, § 31 PBG
Aufhebung, § 24 VVzPBG