§ 31 PBG
Gestaltungsplan: Aufhebung
1 Der Ge­stal­tungs­plan kann nach An­hören der Grund­eigen­tümer durch Ver­fü­gung des Ge­meinde­rates auf­ge­hoben wer­den, wenn in­nert fünf­zehn Jah­ren seit In­kraft­tre­ten nicht in wesent­li­chen Tei­len mit der Ver­wirkli­chung be­gon­nen wur­de.

2 Die Stimm­be­rechtig­ten kön­nen beim Er­lass oder bei der Änder­ung des Zonen­planes die Auf­hebung von Ge­stal­tungs­plänen be­schlies­sen, so­fern da­durch der Grund­satz von Treu und Glauben nicht ver­letzt wird.

Aufhebung, § 24 VVzPBG