Art. 87 BauR
Gestaltungsplan > Abweichungen
1 Im Gestaltungs­plan kann von den Bau­vor­schriften des Kantons und der Gemeinde abge­wichen werden. Die Durch­mischung der Nutzung ist zu­lässig, so­fern Zweck und Charakter der be­treffen­den Zone grund­sätzlich ge­wahrt bleiben.

2 Je nach dem Mas­se, in dem die Kriterien nach Art. 83 BauR er­füllt sind, kann der Gemeinde­rat nament­lich fol­gende Aus­nahmen von den Zonen­vor­schriften be­willigen:

a) Er­höhung der Aus­nützungs­ziffer und der Geschoss­zahl auf die in Art. 75 BauR fest­gelegten Maximal­masse;

b) Ver­grösserung der Gebäude- und First­höhe so­wie der Gebäude­länge ge­mäss Art. 75 BauR;

c) Reduk­tion der inter­nen Grenz- und Gebäude­abstände.

Gestaltungsplan, Art. 12 BauR
Ausnahmen, § 24 PBG