Art. 87 BauR Gestaltungsplan > Abweichungen |
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1 Im Gestaltungsplan kann von den Bauvorschriften des Kantons und der Gemeinde abgewichen werden. Die Durchmischung der Nutzung ist zulässig, sofern Zweck und Charakter der betreffenden Zone grundsätzlich gewahrt bleiben. 2 Je nach dem Masse, in dem die Kriterien nach Art. 83 BauR erfüllt sind, kann der Gemeinderat namentlich folgende Ausnahmen von den Zonenvorschriften bewilligen: a) Erhöhung der Ausnützungsziffer und der Geschosszahl auf die in Art. 75 BauR festgelegten Maximalmasse; b) Vergrösserung der Gebäude- und Firsthöhe sowie der Gebäudelänge gemäss Art. 75 BauR; c) Reduktion der internen Grenz- und Gebäudeabstände. |
Gestaltungsplan, Art. 12 BauR Ausnahmen, § 24 PBG |