Art. 86 BauR
Gestaltungsplan > Voraussetzungen
1 So­weit ge­stützt auf dieses Regle­ment oder den Zonen­plan keine Gestaltungs­plan­pflicht besteht, kön­nen in allen Bau­zonen Gestaltungs­pläne ge­mäss Art. 12 BauR er­lassen werden.

2 Gestaltungs­pläne haben eine bes­sere Ge­staltung und Über­bauung als die Normal­bau­weise zu gewähr­leisten. Dies trifft insbe­sondere zu, wenn:

a) sich die Bauten architek­tonisch beson­ders aus­zeichnen und als Ge­samtes har­monisch in ihre Um­gebung ein­fügen, wo­bei die Kinder­spiel­fläche min. 15% der zu Wohn­zwecken ge­nutzten Brutto­geschoss­fläche in Mehr­familien­häusern be­tragen muss;

b) eine beson­ders gross­zügige und zweck­mässige An­lage der Frei-, Spiel- und Abstell­flächen vorge­sehen ist;

c) Fuss­gänger- und Fahr­verkehr ge­trennt oder verkehrs­beruhi­gende Mass­nahmen ge­troffen werden;

d) die Parkierungs­anlagen zweck­mässig ange­ordnet und minde­stens 60% des Pflicht­bedarfes über­deckt bzw. unter­irdisch ange­legt werden;

e) preis­günstiger Wohn­raum für Familien ge­schaffen wird, beispiels­weise ge­mäss Wohn­bau- und Eigentums­förderungs­gesetz (WEG);

f) durch eine verdich­tete Bau­weise eine haushälterische Nutzung des Plangebietes erreicht wird;

g) ein dem aktuellen Stand der Technik ent­sprechen­des wirtschaft­liches und umwelt­freund­liches Energie­konzept vorge­sehen ist oder ande­re im öffent­lichen Interes­se liegen­den Mehr­leistungen ausge­wiesen werden.

3 In bereits über­bauten Gebie­ten haben Gestaltungs­pläne eine bes­sere Nutzung der bestehen­den Bau­substanz so­wie der nur teil­weise über­bauten Grund­stücke zu gewähr­leisten. Weiter muss die Wohn­qualität durch sorg­fältig durch­dachte Grund­risse in Bezug auf Ge­staltung, Wohn­komfort und Wohn­hygiene ge­fördert werden.

Gestaltungsplan, Art. 12 BauR
Voraussetzungen, § 24 PBG