Art. 86 BauR Gestaltungsplan > Voraussetzungen |
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1 Soweit gestützt auf dieses Reglement oder den Zonenplan keine Gestaltungsplanpflicht besteht, können in allen Bauzonen Gestaltungspläne gemäss Art. 12 BauR erlassen werden. 2 Gestaltungspläne haben eine bessere Gestaltung und Überbauung als die Normalbauweise zu gewährleisten. Dies trifft insbesondere zu, wenn: a) sich die Bauten architektonisch besonders auszeichnen und als Gesamtes harmonisch in ihre Umgebung einfügen, wobei die Kinderspielfläche min. 15% der zu Wohnzwecken genutzten Bruttogeschossfläche in Mehrfamilienhäusern betragen muss; b) eine besonders grosszügige und zweckmässige Anlage der Frei-, Spiel- und Abstellflächen vorgesehen ist; c) Fussgänger- und Fahrverkehr getrennt oder verkehrsberuhigende Massnahmen getroffen werden; d) die Parkierungsanlagen zweckmässig angeordnet und mindestens 60% des Pflichtbedarfes überdeckt bzw. unterirdisch angelegt werden; e) preisgünstiger Wohnraum für Familien geschaffen wird, beispielsweise gemäss Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG); f) durch eine verdichtete Bauweise eine haushälterische Nutzung des Plangebietes erreicht wird; g) ein dem aktuellen Stand der Technik entsprechendes wirtschaftliches und umweltfreundliches Energiekonzept vorgesehen ist oder andere im öffentlichen Interesse liegenden Mehrleistungen ausgewiesen werden. 3 In bereits überbauten Gebieten haben Gestaltungspläne eine bessere Nutzung der bestehenden Bausubstanz sowie der nur teilweise überbauten Grundstücke zu gewährleisten. Weiter muss die Wohnqualität durch sorgfältig durchdachte Grundrisse in Bezug auf Gestaltung, Wohnkomfort und Wohnhygiene gefördert werden. |
Gestaltungsplan, Art. 12 BauR Voraussetzungen, § 24 PBG |