Art. 13 BauR
Verfahren
1 Die Ent­würfe von Nutzungs­plänen mit den zuge­hörigen Vor­schriften sind wäh­rend 30 Ta­gen öffent­lich aufzu­legen.

2 Einsprache­befug­nis, Beschwerde­recht und Beschluss­fassung be­stimmen sich nach kanto­nalem Recht.

3 Von der Gemeinde­versam­mlung be­schlos­sene Nutzungs­pläne be­dürfen zu ihrer Verbind­lich­keit der Geneh­migung des Regierungs­rates. Sie sind für alle ver­bind­lich.

Verfahren: Baureglement, Art. 9 BauR
Verfahren: Erschliessungsplan, Art. 11 BauR
Verfahren: Gestaltungsplan, Art. 12 BauR
Zonenplan, Art. 10 BauR