Art. 13 BauR Verfahren |
---|
1 Die Entwürfe von Nutzungsplänen mit den zugehörigen Vorschriften sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. 2 Einsprachebefugnis, Beschwerderecht und Beschlussfassung bestimmen sich nach kantonalem Recht. 3 Von der Gemeindeversammlung beschlossene Nutzungspläne bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Regierungsrates. Sie sind für alle verbindlich. |
Verfahren: Baureglement, Art. 9 BauR Verfahren: Erschliessungsplan, Art. 11 BauR Verfahren: Gestaltungsplan, Art. 12 BauR Zonenplan, Art. 10 BauR |