Art. 88 BauR Gestaltungsplan > Inhalt |
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1 Der Gestaltungsplan hat je nach Art, Lage und Grösse der Überbauung zu enthalten: a) Situationsplan M. 1:500 (Grundbuchplankopie) mit Höhenangaben in m.ü.M. und Einmeter-Höhenkurven; b) Baulinien, Baubegrenzungs- und Höhenbegrenzungslinien; c) Gliederung und Gestaltung der Bauten und Anlagen; d) typische Grundrisse; e) Verkehrserschliessung (Fussgängerverbindungen und Strassen) sowie Parkierungsorganisation (Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder); f) Umgebungsgestaltung mit Angaben der Frei- und Spielflächen sowie der Rahmenbepflanzung; g) Werkleitungen und Containerplätze; h) Sonderbauvorschriften zum Gestaltungsplan mit den Abweichungen zur Regelbauweise bzw. zur Grundordnung; i) Nachweise betreffend Ausnützungsziffer und Berechnung der Abstellflächen für Motorfahrzeuge; k) Kurzbeschrieb der besonderen Vorteile gemäss Art. 83 und 84 BauR und der erforderlichen Ausnahmebewilligungen infolge der Abweichungen von der Regelbauweise bzw. von der Grundordnung. 2 Sofern es zur Beurteilung notwendig ist, kann der Gemeinderat weitere Unterlagen (Modell etc.) verlangen. Er kann zudem Fachleute für die Begutachtung beiziehen. 3 Rechtskräftige Gestaltungspläne sind auf Verlangen des Gemeinderates im Grundbuch anzumerken. |
Gestaltungsplan, Art. 12 BauR |