Art. 88 BauR
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1 Der Gestaltungs­plan hat je nach Art, Lage und Grösse der Über­bauung zu ent­halten:

a) Situations­plan M. 1:500 (Grund­buch­plan­kopie) mit Höhen­angaben in m.ü.M. und Ein­meter-Höhen­kurven;

b) Bau­linien, Bau­begrenzungs- und Höhen­begrenzungs­linien;

c) Glieder­ung und Gestaltung der Bauten und An­lagen;

d) typische Grund­risse;

e) Verkehrs­erschlies­sung (Fuss­gänger­verbindungen und Strassen) sowie Parkierungs­organisation (Abstell­flächen für Motor­fahrzeuge und Fahr­räder);

f) Umgebungs­gestaltung mit An­gaben der Frei- und Spiel­flächen so­wie der Rahmen­bepflanzung;

g) Werk­leitungen und Container­plätze;

h) Sonder­bau­vorschriften zum Gestaltungs­plan mit den Ab­weichungen zur Regel­bau­weise bzw. zur Grund­ordnung;

i) Nach­weise betref­fend Aus­nützungs­ziffer und Berech­nung der Abstell­flächen für Motor­fahrzeuge;

k) Kurz­beschrieb der beson­deren Vor­teile ge­mäss Art. 83 und 84 BauR und der erforder­lichen Aus­nahme­bewil­ligungen in­folge der Ab­weichungen von der Regel­bau­weise bzw. von der Grund­ordnung.

2 So­fern es zur Beur­teilung not­wendig ist, kann der Gemeinde­rat weitere Unter­lagen (Modell etc.) ver­langen. Er kann zu­dem Fach­leute für die Begut­achtung bei­ziehen.

3 Rechts­kräftige Gestaltungs­pläne sind auf Ver­langen des Gemeinde­rates im Grund­buch anzu­merken.

Gestaltungsplan, Art. 12 BauR