§ 94 PBG Übergangsrecht |
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1 Dieses Gesetz findet unter Vorbehalt von Abs. 2 auf alle Baugesuche Anwendung, die nach dem Inkrafttreten eingereicht werden. 2 Baureglemente von Gemeinden, welche diesem Gesetz widersprechen, sind innert zwei Jahren seit Inkrafttreten anzupassen. Bis dahin gehen Gemeindevorschriften, welche diesem Gesetz widersprechen, vor. 3 Richt- und Nutzungspläne des Kantons und der Gemeinden sowie generelle Kanalisationsprojekte, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig sind, bleiben in Rechtskraft. Ihre Änderung oder Anpassung richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. 4 Bestehende Konzessionen zwischen Gemeinden und Versorgungswerken sind bei ihrer Erneuerung diesem Gesetz (§ 38 Abs. 4) anzupassen. 5 Ist das Rechtsverhältnis zwischen Gemeinde und Versorgungswerk nicht durch Konzession geregelt, so ist innert fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Konzession abzuschliessen. Kommt eine Konzession nicht zustande, hat die Gemeinde die Anlagen und Einrichtungen des Versorgungswerkes innert weiteren fünf Jahren gegen Entschädigung des Zeitwertes zu übernehmen und als kommunale Anstalt weiterzuführen. |
Übergangsrecht, Art. 35 RPG |