Art. 35 RPG Nutzungspläne > Fristen |
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1 Die Kantone sorgen dafür, dass a. (aufgehoben) b. die Nutzungspläne rechtzeitig erstellt werden, spätestens jedoch acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorliegen. 2 (aufgehoben) 3 Nutzungspläne, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig sind, bleiben nach kantonalem Recht in Kraft bis zur Genehmigung durch die zuständige Behörde. |