Art. 35 RPG
Nutzungspläne > Fristen
1 Die Kantone sorgen dafür, dass

a. (aufgehoben)

b. die Nutzungs­pläne recht­zeitig er­stellt werden, spätestens jedoch acht Jahre nach Inkraft­treten dieses Gesetzes vor­liegen.

2 (aufgehoben)

3 Nutzungs­pläne, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig sind, bleiben nach kanto­nalem Recht in Kraft bis zur Genehmigung durch die zu­ständige Behörde.