§ 18 PBG Bauzonen |
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1 Bauzonen umfassen Land, das sich für die Überbauung eignet und weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird. 2 Bauzonen können namentlich in folgende Zonen unterteilt werden: a. Wohnzonen; b. Kernzonen; c. Gewerbezonen; d. Industriezonen; e. Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen; f. Grünzonen für die Erhaltung oder Schaffung von Grünflächen innerhalb von oder zwischen Siedlungen; g. lntensiverholungszonen für Bauten und Anlagen zu Erholungszwecken wie Camping- und Zeltplätze, Sport- und Reithallen. 3 Die einzelnen Zonen können weiter unterteilt werden. Es können auch gemischte Zonen vorgesehen werden. |
> Bauzonengrösse, Art. 15 RPG > Begriffe, § 2 PBV > Baulandmobilisierung, Art. 15a RPG > Baulandmobilisierung, § 36a PBG > Mehrwertabgabe, Art. 5 RPG > Mehrwertabgabe, § 36d PBG > Nachteilabgeltung, Art. 5 RPG > Nachteilabgeltung, § 36k PBG |