Art. 15a RPG
Bauzonen > Bauland­mobilisierung
1 Die Kan­tone tref­fen in Zu­sam­men­arbeit mit den Ge­mein­den die Mass­nah­men, die not­wen­dig sind, um die Bau­zonen ihrer Be­stim­mung zu­zu­füh­ren, ins­be­sonde­re boden­recht­liche Mass­nah­men wie Land­um­le­gun­gen (Art. 20).

2 Das kanto­nale Recht sieht vor, dass, wenn das öffent­liche Inte­res­se es recht­fertigt, die zu­ständi­ge Be­hörde eine Frist für die Über­bau­ung eines Grund­stücks set­zen und, wenn die Frist un­be­nützt ver­streicht, be­stimmte Mass­nah­men an­ord­nen kann.