§ 36k PBG
Bau­zonen > Nachteil­abgeltung
1 Füh­ren Pla­nun­gen zu er­hebli­chen Eigen­tums­be­schrän­kun­gen, sind sie dem Grund­eigen­tümer an­ge­mes­sen zu ent­schädi­gen.

2 Die Ent­schädi­gung be­misst sich nach der Dif­fe­renz zwi­schen den Ver­kehrs­werten un­mittel­bar vor und nach der Planungs­mass­nahme. Sie wird durch eine amtli­che Ver­kehrs­wert­schät­zung be­stimmt.

> Verfahren, § 36l PBG