Art. 15 RPG
Bauzonen > Bauzonen­grösse
1 Die Bau­zonen sind so fest­zulegen, dass sie dem vor­aus­sicht­lichen Be­darf für 15 Jah­re ent­spre­chen.

2 Über­dimensio­nier­te Bau­zonen sind zu redu­zie­ren.

3 Lage und Grös­se der Bau­zonen sind über die Ge­meinde­gren­zen hin­aus ab­zu­stim­men; da­bei sind die Ziele und Grund­sätze der Raum­pla­nung zu be­fol­gen. Ins­be­sonde­re sind die Frucht­folge­flä­chen zu er­halten so­wie Natur und Land­schaft zu scho­nen.

4 Land kann neu einer Bau­zone zu­ge­wie­sen wer­den, wenn:

a. es sich für die Über­bau­ung eig­net;

b. es auch im Fall einer konse­quen­ten Mobili­sie­rung der in­ne­ren Nut­zungs­reser­ven in den be­stehen­den Bau­zonen vor­aus­sicht­lich inner­halb von 15 Jah­ren be­nötigt, er­schlos­sen und über­baut wird;

c. Kultur­land da­mit nicht zer­stückelt wird;

d. seine Ver­füg­bar­keit recht­lich sicher­ge­stellt ist; und

e. da­mit die Vor­gaben des Richt­plans um­ge­setzt wer­den.

5 Bund und Kanto­ne er­ar­bei­ten zu­sam­men tech­nische Richt­linien für die Zu­wei­sung von Land zu den Bau­zonen, nament­lich die Be­rech­nung des Be­darfs an Bau­zonen.

> Bauzonengrösse, Art. 32 RPV