Art. 32 RPV
Bauzonen > Bauzonen­grösse
1 Die kanto­nale Be­hörde wacht dar­über, dass das Ge­mein­we­sen seine Er­schlies­sungs­auf­ga­ben er­füllt und bei Be­darf die Er­schlies­sung etap­piert.

2 Im Kanton dür­fen ins­ge­samt nicht mehr Bau­zo­nen er­schlos­sen sein, als unter An­nah­me eines Wachs­tums ge­mäss dem mittle­ren Szena­rio des BFS für die Be­völker­ungs­ent­wick­lung für die je­weils näch­sten 15 Jahre be­nötigt wer­den.

3 Die kanto­nale Be­hörde prüft, ob in den Fäl­len, in de­nen die Bau­zo­nen durch das Ge­mein­we­sen nicht inner­halb der im Er­schlies­sungs­prog­ramm vor­ge­sehen­en Frist er­schlos­sen wer­den, die Nut­zungs­pläne an­ge­passt wer­den müs­sen.