§ 2 PBV
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1 Die zuständige Behörde gemäss Gesetz und dieser Verordnung ist verfahrensleitend und sorgt für eine koordinierte Anwendung des massgebenden Rechts, namentlich des Planungs- und Baurechts.

2 Die materielle Koordination ist die Berücksichtigung und inhaltliche Abstimmung der Anwendung aller auf eine raumwirksame Tätigkeit anwendbaren bau- und umweltrechtlichen Vorschriften im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung.

3 Mit der formellen Koordination werden die gleichzeitige Beurteilung durch die zuständigen Stellen, die gegenseitige Abstimmung ihrer Stellungnahmen und der Erlass eines kantonalen Gesamtentscheids sichergestellt.

4 Im Sinne des Planungs- und Baugesetzes bedeutet:

a. Einzonung: Die Ausscheidung einer neuen Bauzone gemäss § 18 PBG;

b. Umzonung: Die Zuweisung einer Bauzone zu einer anderen Bauzonenart;

c. Aufzonung: Die Verbesserung der Nutzungsmöglichkeit einer Bauzone;

d. Auszonung: Die Zuweisung einer Bauzone zu einer Nichtbauzone.