§ 36a PBG
Bauzonen > Bauland­mobilisierung
1 Die Ge­mein­den för­dern die Ver­wirkli­chung ihrer Pla­nun­gen durch eine den örtli­chen Ver­hält­nis­sen an­ge­passte aktive Boden- und Bau­land­politik.

2 Ver­tragli­che Regel­ungen sind erst nach er­folg­ter Zonen­plan­änder­ung ge­stat­tet. Die­se Ver­träge sind öffent­lich und im Grund­buch an­zu­merken.

> Baupflicht, § 36b PBG