§ 36b PBG
Bauland­mobilisierung > Bau­pflicht
1 Der Ge­meinde­rat kann im Rah­men einer Revi­sion des Zonen­plans, wenn es das öf­fentli­che Inte­res­se recht­fertigt, den Grund­eigen­tümern eine Frist von zwölf Jah­ren für die Über­bau­ung eines bau­lich nicht ge­nutz­ten Grund­stücks set­zen. Die An­ord­nung der Bau­pflicht er­folgt durch eine an­fecht­bare Ver­fü­gung.

2 Die Frist steht still, wenn sich der Bau­be­ginn aus Grün­den, welche die Bau­herr­schaft nicht zu ver­treten hat, ver­zögert.

3 Die Über­bau­ungs­ver­pflich­tung ist im Grund­buch ein­zu­tragen.

4 Aus­nah­men sind ins­be­sonde­re für Firmen­er­weiter­un­gen zu­läs­sig.

> Durchsetzung, § 36c PBG