§ 36d PBG Bauzonen > Mehrwertabgabe |
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1 Wird Land neu und dauerhaft einer Bauzone zugewiesen, ist eine Mehrwertabgabe geschuldet. Bei der Einzonung von Wald richtet sich die Mehrwertabgabe nach den Bestimmungen der Waldgesetzgebung. 2 Die Gemeinden können für Um- oder Aufzonungen in Gebieten mit Gestaltungsplanpflicht eine Mehrwertabgabe einführen. 3 Erfolgt die Ein-, Um- oder Aufzonung für ein Gemeinwesen, ist keine Mehrwertabgabe zu entrichten. 4 Ebenfalls keine Mehrwertabgabe geschuldet ist, wenn: a. der Zonenplan mit den tatsächlichen, rechtmässig bestehenden Gegebenheiten vor Ort in Übereinstimmung gebracht wird; b. die Zonenplanänderung aufgrund der Überführung in den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen erfolgt. 5 Der Regierungsrat kann für den Vollzug Vorschriften erlassen und Richtlinien als verbindlich erklären. |
> Abgabepflicht, § 36e PBG > Höhe, § 36f PBG > Verfahren, § 36g PBG > Infrastrukturverträge, § 36h PBG > Fälligkeit und Verjährung, § 36i PBG > Mittelverwendung, § 36j PBG |