§ 36d PBG
Bau­zonen > Mehrwert­abgabe
1 Wird Land neu und dauerhaft einer Bauzone zugewiesen, ist eine Mehrwertabgabe geschuldet. Bei der Einzonung von Wald richtet sich die Mehrwertabgabe nach den Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

2 Die Gemeinden können für Um- oder Aufzonungen in Gebieten mit Gestaltungsplanpflicht eine Mehrwertabgabe einführen.

3 Erfolgt die Ein-, Um- oder Aufzonung für ein Gemeinwesen, ist keine Mehrwertabgabe zu entrichten.

4 Ebenfalls keine Mehrwertabgabe geschuldet ist, wenn:

a. der Zonenplan mit den tatsächlichen, rechtmässig bestehenden Gegebenheiten vor Ort in Übereinstimmung gebracht wird;

b. die Zonenplanänderung aufgrund der Überführung in den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen erfolgt.

5 Der Regierungsrat kann für den Vollzug Vorschriften erlassen und Richtlinien als verbindlich erklären.

> Abgabepflicht, § 36e PBG
> Höhe, § 36f PBG
> Verfahren, § 36g PBG
> Infrastrukturverträge, § 36h PBG
> Fälligkeit und Verjährung, § 36i PBG
> Mittelverwendung, § 36j PBG