§ 36g PBG Mehrwertabgabe > Verfahren |
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1 Gestützt auf die amtliche Verkehrswertschätzung legt der Gemeinderat die Höhe der Mehrwertabgabe fest. Der Gemeinderat hört den Abgabepflichtigen an, bevor er die Höhe der Mehrwertabgabe verfügt. 2 Die Höhe der Mehrwertabgabe wird im Grundbuch angemerkt. 3 Die Mehrwertabgabeverfügung des Gemeinderates kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden. |