§ 36g PBG
Mehrwertabgabe > Verfahren
1 Ge­stützt auf die amtli­che Ver­kehrs­wert­schät­zung legt der Ge­meinde­rat die Höhe der Mehr­wert­ab­gabe fest. Der Ge­meinde­rat hört den Ab­gabe­pflichti­gen an, be­vor er die Höhe der Mehr­wert­ab­gabe ver­fügt.

2 Die Höhe der Mehr­wert­ab­gabe wird im Grund­buch an­ge­merkt.

3 Die Mehr­wert­ab­gabe­ver­fügung des Ge­meinde­rates kann beim Ver­wal­tungs­ge­richt an­ge­foch­ten wer­den.