§ 36h Mehrwertabgabe > Infrastrukturvertrag |
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1 Der Gemeinderat kann bei Einzonungen sowie Um- oder Aufzonungen anstatt den Gemeindeanteil der Mehrwertabgabe zu erheben, einen gleichwertigen Infrastrukturvertrag mit dem Abgabepflichtigen abschliessen. 2 Ist der Abgabepflichtige mit einer vertraglichen Lösung nicht einverstanden, kann er die Veranlagung der Mehrwertabgabe verlangen. 3 Die Infrastrukturverträge sind öffentlich und den Auflageakten beizulegen. |