§ 36h
Mehrwertabgabe > Infrastruktur­vertrag
1 Der Ge­meinde­rat kann bei Ein­zonun­gen so­wie Um- oder Auf­zonun­gen an­statt den Ge­meinde­an­teil der Mehr­wert­ab­gabe zu er­heben, einen gleich­werti­gen Infra­struktur­vertrag mit dem Ab­gabe­pflichti­gen ab­schlies­sen.

2 Ist der Ab­gabe­pflichti­ge mit einer ver­tragli­chen Lö­sung nicht ein­ver­standen, kann er die Ver­an­lagung der Mehr­wert­ab­gabe ver­langen.

3 Die Infra­struktur­verträge sind öf­fent­lich und den Auf­lage­akten bei­zu­legen.