§ 36i PBG
Mehrwertabgabe > Fälligkeit
1 Zur Sicherung der Mehrwertabgabe besteht zu Gunsten des Kantons und der Gemeinden ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von § 77a EGzZGB. Das Pfandrecht ist ohne Eintrag im Grundbuch gültig.

2 Die Mehrwertabgabe wird bei der Veräusserung des Grundstücks oder nach der Bauabnahme durch die Gemeinde fällig. Als Veräusserung gelten ebenfalls Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über Grundstücke wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken. Die steueraufschiebenden Veräusserungstatbestände nach § 107 des Steuergesetzes vom 9.2.2000 lösen die Fälligkeit der Mehrwertabgabe nicht aus. Die Notariate teilen dem Gemeinderat den Zeitpunkt der Veräusserung mit.

3 Die Mehrwertabgabe verjährt 10 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie fällig wurde.

> Ersatzbauten, § 26f PBV