Art. 53 BauR
Gebäudehöhe
1 Als Gebäude­höhe gilt das Mass vom aus­gemittelten ge­wachsenen Boden in der Fassaden­mitte bis zum Schnitt­punkt der Fassade mit der Dach­haut, bei Flach­dächern bis zur Ober­kante des Dach­abschlus­ses.

2 Nicht berück­sichtigt werden:

a) die Höhe des Giebel­dreiecks bei Giebel­fassaden;

b) Auf­bauten bei Schräg- und Flach­dächern, so­fern sie nicht mehr als einen Drittel der Fassaden­länge ein­nehmen;

c) das Attika­geschoss und die Dach­brüstung, sofern sie minde­stens um das Mass ihrer Höhe von der Fassade zurück­versetzt sind.

3 Bei Dach­neigungen über 45 Grad wird das Mehr­mass, das sich bei einem 45 Grad ge­neigten Dach er­gäbe, zur Gebäude­höhe ge­rechnet.

4 Bei in der Höhe gestaf­felten Bauten wird die Gebäude­höhe je­des Bau­körpers ge­sondert bestimmt.

Gebäudehöhe, § 31 VVzPBG
> bei Hochhäusern, § 69 PBG
> bei Nebenbauten, Art.54 BauR
> in Ausnahmefällen, Art. 64 BauR
> in Ausnahmefällen, § 73 PBG
> in Gestaltungsplänen, Art. 87 BauR
Grafik 1: Gebäudehöhe, Anh BauR
Grafik 2: Gebäudehöhe, Anh BauR
Grafik 3: Gebäudehöhe, Anh BauR