Art. 53 BauR Gebäudehöhe |
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1 Als Gebäudehöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut, bei Flachdächern bis zur Oberkante des Dachabschlusses. 2 Nicht berücksichtigt werden: a) die Höhe des Giebeldreiecks bei Giebelfassaden; b) Aufbauten bei Schräg- und Flachdächern, sofern sie nicht mehr als einen Drittel der Fassadenlänge einnehmen; c) das Attikageschoss und die Dachbrüstung, sofern sie mindestens um das Mass ihrer Höhe von der Fassade zurückversetzt sind. 3 Bei Dachneigungen über 45 Grad wird das Mehrmass, das sich bei einem 45 Grad geneigten Dach ergäbe, zur Gebäudehöhe gerechnet. 4 Bei in der Höhe gestaffelten Bauten wird die Gebäudehöhe jedes Baukörpers gesondert bestimmt. |
Gebäudehöhe, § 31 VVzPBG > bei Hochhäusern, § 69 PBG > bei Nebenbauten, Art.54 BauR > in Ausnahmefällen, Art. 64 BauR > in Ausnahmefällen, § 73 PBG > in Gestaltungsplänen, Art. 87 BauR Grafik 1: Gebäudehöhe, Anh BauR Grafik 2: Gebäudehöhe, Anh BauR Grafik 3: Gebäudehöhe, Anh BauR |