§ 31 VVzPBG Gültigkeit der kantonalen Messweisen |
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1 Die im Gesetz geregelten Messweisen sind für den Erlass kommunaler Bauvorschriften verbindlich 2 Sieht das Baureglement der Gemeinde weitere Nutzungsmasse wie Firsthöhen usw. vor, sind für deren Messweise kantonal bereits bestimmte Vorgaben (Messpunkte usw.) zu verwenden. |