§ 31 VVzPBG
Gültigkeit der kantonalen Messweisen
1 Die im Gesetz geregelten Messweisen sind für den Erlass kommunaler Bauvorschriften verbindlich

2 Sieht das Baureglement der Gemeinde weitere Nutzungsmasse wie Firsthöhen usw. vor, sind für deren Messweise kantonal bereits bestimmte Vorgaben (Messpunkte usw.) zu verwenden.