Art. 64 BauR Ausnahmen innerhalb der Bauzonen |
---|
1 Der Gemeinderat kann innerhalb der Bauzonen Ausnahmen von den Bau- und Zonenvorschriften des Kantons und der Gemeinde bewilligen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen und die Ausnahmebewilligung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist und keine wesentliche Nachbarinteressen verletzt werden. 2 Besondere Verhältnisse liegen insbesondere vor, wenn: a) sonst eine unzumutbare Härte einträte; b) dank der Abweichung wegen der örtlichen Gegebenheiten eine bessere Lösung erzielt werden kann; c) Art, Zweckbestimmung oder Dauer des Gebäudes eine Abweichung nahelegen oder d) dadurch ein Objekt des Natur- und Heimatschutzes besser geschützt werden kann. 3 Eine Ausnahmebewilligung ist als solche zu bezeichnen und zu begründen. 4 Ausnahmen von kantonalen Abstandsvorschriften, zu deren Erteilung die Bewilligungsbehörde der Gemeinde zuständig ist, bedürfen der vorgängigen Zustimmung des zuständigen Amtes. |
Ausnahmen innerhalb Bauzonen, § 73 PBG |