Art. 64 BauR
Ausnahmen inner­halb der Bau­zonen
1 Der Gemeinde­rat kann inner­halb der Bau­zonen Aus­nahmen von den Bau- und Zonen­vor­schriften des Kantons und der Gemeinde be­willigen, wenn be­sondere Ver­hältnisse vor­liegen und die Aus­nahme­bewilligung mit den öffent­lichen Interes­sen ver­einbar ist und keine wesent­liche Nach­bar­interessen ver­letzt werden.

2 Be­sondere Verhält­nisse liegen ins­besondere vor, wenn:

a) sonst eine unzu­mut­bare Härte ein­träte;

b) dank der Ab­weichung wegen der ört­lichen Gegeben­heiten eine bes­sere Lösung er­zielt werden kann;

c) Art, Zweck­bestim­mung oder Dauer des Gebäudes eine Ab­weichung nahe­legen oder

d) da­durch ein Objekt des Natur- und Heimat­schutzes besser ge­schützt werden kann.

3 Eine Ausnahme­bewilligung ist als sol­che zu be­zeichnen und zu be­gründen.

4 Aus­nahmen von kanto­nalen Abstands­vorschriften, zu deren Er­teilung die Bewilligungs­behörde der Gemeinde zu­ständig ist, be­dürfen der vor­gängigen Zustim­mung des zu­ständigen Amtes.

Ausnahmen innerhalb Bauzonen, § 73 PBG