Art. 54 BauR
Neben­bauten / Unter­irdische Bauten
1 Neben­bauten sind ein­geschos­sige, unbe­wohnte Bauten, wie Garagen, Klein­bauten usw., die nicht mehr als max. 3,5 m Gebäude­höhe, max. 4,5 m First­höhe und max. 60 m2 Grund­fläche auf­weisen. Sie haben einen Grenz­abstand von minde­stens 2,5 m einzu­halten.

2 Unter­irdische Bauten, die das ge­wachsene Terrain nicht oder nicht mehr als 1,0 m über­ragen, dürfen bis 1,0 m an die Grenze heran­reichen.

3 Für Neben­bauten und unter­irdische Bauten kann der Gemeinde­rat bei schrift­licher Ein­willigung des Nach­barn das Bauen bis an die Grenze ge­statten.

Nebenbauten, § 61 PBG
Unterirdische Bauten, § 61 PBG