Art. 54 BauR Nebenbauten / Unterirdische Bauten |
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1 Nebenbauten sind eingeschossige, unbewohnte Bauten, wie Garagen, Kleinbauten usw., die nicht mehr als max. 3,5 m Gebäudehöhe, max. 4,5 m Firsthöhe und max. 60 m2 Grundfläche aufweisen. Sie haben einen Grenzabstand von mindestens 2,5 m einzuhalten. 2 Unterirdische Bauten, die das gewachsene Terrain nicht oder nicht mehr als 1,0 m überragen, dürfen bis 1,0 m an die Grenze heranreichen. 3 Für Nebenbauten und unterirdische Bauten kann der Gemeinderat bei schriftlicher Einwilligung des Nachbarn das Bauen bis an die Grenze gestatten. |
Nebenbauten, § 61 PBG Unterirdische Bauten, § 61 PBG |