Art. 50 BauR Geschosszahl |
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1 Die zulässige Geschosszahl wird durch die Zonenvorschriften bestimmt. Für ihre Berechnung ist die Anzahl der Vollgeschosse massgebend. 2 Untergeschosse gelten als Vollgeschosse, wenn mehr als 60% der Fassadenabwicklung um mehr als 1,8 m (bis Oberkante Geschossdecke gemessen) über das gewachsene Terrain hinausragen. Liegt das gestaltete Terrain tiefer als das gewachsene, ist das gestaltete Terrain massgebend. 3 Dach- und Attikageschosse gelten als Vollgeschosse, wenn die innerhalb der lichten Höhe von 1,8 m liegende Grundfläche mehr als 60% derjenigen des darunterliegenden Vollgeschosses beträgt. 4 Die Stockwerkshöhe des Vollgeschosses, gemessen von Oberkante Geschossboden bis Oberkante Geschossdecke, darf in den Wohn- und Wohn- Gewerbezonen im Mittel aller Geschosse 3,0 m nicht übersteigen. |
Geschosszahl, § 31 VVzPBG > in Ausnahmefällen, Art. 64 BauR > in Ausnahmefällen, § 73 PBG > in Gestaltungsplänen, Art. 87 BauR Grafik 1: Geschosszahl, Anh BauR Grafik 2: Geschosszahl, Anh BauR |