Art. 50 BauR
Geschosszahl
1 Die zu­lässige Geschoss­zahl wird durch die Zonen­vor­schriften bestimmt. Für ihre Berech­nung ist die An­zahl der Voll­geschosse mass­gebend.

2 Unter­geschosse gelten als Voll­geschosse, wenn mehr als 60% der Fassaden­abwicklung um mehr als 1,8 m (bis Ober­kante Geschoss­decke gemes­sen) über das ge­wachsene Terrain hinaus­ragen. Liegt das ge­staltete Terrain tiefer als das ge­wachsene, ist das ge­staltete Terrain mass­gebend.

3 Dach- und Attika­geschos­se gelten als Voll­geschosse, wenn die inner­halb der lichten Höhe von 1,8 m lie­gende Grund­fläche mehr als 60% der­jenigen des darunter­liegenden Voll­geschos­ses be­trägt.

4 Die Stock­werks­höhe des Voll­geschos­ses, gemes­sen von Ober­kante Geschoss­boden bis Ober­kante Geschoss­decke, darf in den Wohn- und Wohn- Gewerbe­zonen im Mit­tel aller Geschos­se 3,0 m nicht über­steigen.

Geschosszahl, § 31 VVzPBG
> in Ausnahmefällen, Art. 64 BauR
> in Ausnahmefällen, § 73 PBG
> in Gestaltungsplänen, Art. 87 BauR
Grafik 1: Geschosszahl, Anh BauR
Grafik 2: Geschosszahl, Anh BauR