§ 41 StraG
Strassenabstand
1 Wenn Baulinien fehlen, gelten folgende Strassenabstände:

a. Für Gebäude und ähnlich wirkende Anlagen:

- 6.00 m an Hauptstrassen;

- 4.00 m an Verbindungsstrassen und an Groberschliessungsstrassen nach § 23 PBG;

- 3.00 m an Nebenstrassen;

b. Für Bäume: 2.50 m;

c. Für Sträucher und Lebhäge: 50 Prozent der Höhe, mindestens aber 1.00 m;

d. Für sonstige Einfriedungen, Abschlussmauern und Böschungen: 50 Prozent der Höhe, mindestens aber 0.50 m.

2 Die Abstände beziehen sich auf die Strecke:

a. vom Fahrbahnrand bis zur Gebäudefassade oder bis zum der Strasse nächstgelegenen Teil der Anlage; für die über die Fassade vorspringenden Gebäudeteile gilt § 59 Absatz 2 PBG;

b. vom äusseren Rand des Strassenraumes bis zur Stockgrenze der Bäume und Sträucher (Absatz 1 Buchstabe b und c) oder bis zum der Strasse nächstgelegenen Rand der Einfriedung, Abschlussmauer und Böschung (Absatz 1 Buchstabe d).

> Baulinien, § 68 PBG
> Bestandesgarantie, § 72 PBG
> Hochhäuser, § 69 PBG
> Privatstrassen, § 65 PBG
> Überbau, § 43 StraG
> Unterbau, § 44 StraG
> Wiederaufbau, § 23 StraV