§ 41 StraG Strassenabstand |
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1 Wenn Baulinien fehlen, gelten folgende Strassenabstände: a. Für Gebäude und ähnlich wirkende Anlagen: - 6.00 m an Hauptstrassen; - 4.00 m an Verbindungsstrassen und an Groberschliessungsstrassen nach § 23 PBG; - 3.00 m an Nebenstrassen; b. Für Bäume: 2.50 m; c. Für Sträucher und Lebhäge: 50 Prozent der Höhe, mindestens aber 1.00 m; d. Für sonstige Einfriedungen, Abschlussmauern und Böschungen: 50 Prozent der Höhe, mindestens aber 0.50 m. 2 Die Abstände beziehen sich auf die Strecke: a. vom Fahrbahnrand bis zur Gebäudefassade oder bis zum der Strasse nächstgelegenen Teil der Anlage; für die über die Fassade vorspringenden Gebäudeteile gilt § 59 Absatz 2 PBG; b. vom äusseren Rand des Strassenraumes bis zur Stockgrenze der Bäume und Sträucher (Absatz 1 Buchstabe b und c) oder bis zum der Strasse nächstgelegenen Rand der Einfriedung, Abschlussmauer und Böschung (Absatz 1 Buchstabe d). |
> Baulinien, § 68 PBG > Bestandesgarantie, § 72 PBG > Hochhäuser, § 69 PBG > Privatstrassen, § 65 PBG > Überbau, § 43 StraG > Unterbau, § 44 StraG > Wiederaufbau, § 23 StraV |