§ 68 PBG Baulinien |
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1 Abstandsvorschriften anderer Erlasse des Bundes und des Kantons sowie abweichende Abstandsvorschriften der Gemeinden im Sinne von § 52 PBG bleiben vorbehalten. 2 Soweit Baulinien bestehen, gehen diese den Abstandsvorschriften vor. 3 Unter mehreren anwendbaren Abstandsvorschriften geht jene vor, die den grössten Abstand vorsieht. Gegenüber öffentlichen Strassen ist allein der Strassenabstand anwendbar. |
Baulinien, § 40 StraG |