§ 68 PBG
Baulinien
1 Abstandsvorschriften anderer Erlasse des Bundes und des Kantons sowie abweichende Abstandsvorschriften der Gemeinden im Sinne von § 52 PBG bleiben vorbehalten.

2 Soweit Baulinien bestehen, gehen diese den Abstandsvorschriften vor.

3 Unter mehreren anwendbaren Abstandsvorschriften geht jene vor, die den grössten Abstand vorsieht. Gegenüber öffentlichen Strassen ist allein der Strassenabstand anwendbar.

Baulinien, § 40 StraG