§ 43 StraG Überbau |
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1 Bauten und Anlagen über der Strasse bedürfen einer Bewilligung des Strassenträgers. 2 Es ist ein Lichtraum von mindestens 4.50 m über der Fahrbahn und 3.00 m über der Fussgängerverkehrsfläche frei zu halten. 3 Sonnenstoren über Gehwege müssen mindestens 2.20 Meter frei halten. |