§ 43 StraG
Überbau
1 Bauten und Anlagen über der Strasse bedürfen einer Bewilligung des Strassenträgers.

2 Es ist ein Lichtraum von mindestens 4.50 m über der Fahrbahn und 3.00 m über der Fussgängerverkehrsfläche frei zu halten.

3 Sonnenstoren über Gehwege müssen mindestens 2.20 Meter frei halten.