§ 23 StraV Wiederaufbau |
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1 Der Wiederaufbau auf bestehende, innerhalb der Strassenabstände oder besonderer Strassenbaulinien liegende Fundamente bedarf einer Bewilligung des Strassenträgers. 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a. die Voraussetzungen nach § 72 des Planungs- und Baugesetzes erfüllt sind; und b. keine überwiegenden Interessen der Verkehrssicherheit entgegenstehen. |
Wiederaufbau, § 72 PBG |