§ 44 StraG Unterbauten |
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1 Bauten und Anlagen unter der Strasse bedürfen einer Bewilligung des Strassenträgers. 2 Der Bewilligungsnehmer hat den Bestand und die Festigkeit der Strasse auf seine Kosten dauernd zu gewährleisten. |
Unterbauten, § 22 StraV |