Art. 23 BZO Erholungszonen |
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1 Zulässige Bauten und Anlagen müssen sich besonders gut ins Orts- und Landschaftsbild einfügen. 2 In den Erholungszonen besteht ein einfaches Lärmschutzbedürfnis. Deshalb gilt generell die Empfindlichkeitsstufe III gemäss LSV mit Ausnahme des Teilgebietes Schiessplatz Beichlen. 3 Wo nichts anderes bestimmt ist, gelten die kantonalrechtlichen Massvorschriften. 4 Für zulässige Hochbauten gilt gegenüber Grundstücken ausserhalb der Erholungszone ein Grenzabstand von der Hälfte der Gebäudehöhe, mindestens jedoch 5.00 m. 5 Für Tiefbauten wird der Grenzabstand analog demjenigen für unterirdische Bauten festgelegt. 6 In den einzelnen Teilgebieten gelten zusätzlich folgende Nutzungs- und Bauvorschriften: Beichlen: Zulässige Nutzung: Sport- Freizeitanlagen samt Infrastruktur für Rasenspiele, Schiessen, Hundesport, etc. Besondere Bauvorschriften: Besondere Gebäude gemäss § 273 PBG sind zulässig, andere Gebäude nur im Rahmen eines Gestaltungsplanes. Geren: Zulässige Nutzung: Autobahnrastplatz und Standplatz für Fahrende, Reitsportanlagen inkl. Reithalle. Besondere Bauvorschriften: Besondere Gebäude gemäss § 273 PBG sind zulässig, andere Gebäude nur im Rahmen eines Gestaltungsplanes. Rothus, Seeplatz, Rietliau, Naglikon: Zulässige Nutzung: Hafenanlagen und Badanlagen mit engem Bezug zum See. Besondere Bauvorschriften: Bauten und Anlagen im bestehenden Umfang und Erscheinungsbild. Bachgaden: Zulässige Nutzung: Badewiese. Besondere Bauvorschriften: Bauten und Anlagen im bestehenden Umfang und Erscheinungsbild. Neubüel: Zulässige Nutzung: Tennisanlage. Besondere Bauvorschriften: Bauten und Anlagen im bestehenden Umfang und Erscheinungsbild. Hottenmoos, Grüental, Gerberacher, Zopf: Zulässige Nutzung: Familiengärten mit der erforderlichen Infrastruktur. Besondere Bauvorschriften: Für zulässige Bauten und Anlagen erlässt der Stadtrat ein besonderes Familiengartenreglement. Schönegg: Zulässige Nutzung: Sport- und Freizeitanlagen samt Infrastruktur, Restaurant mit 22 Besucherparkplätzen, Minigolfanlage, Tiergehege. Besondere Bauvorschriften: Zulässig sind Bauten und Anlagen im bestehenden Umfang und Erscheinungsbild sowie "Besondere Gebäude" gemäss § 273 PBG. Für andere zusätzliche Gebäude sind die Bauvorschriften im Rahmen eines Gestaltungsplanes festzulegen. Der Bau von neuen, öffentlich zugänglichen Parkplätzen ist nicht zulässig. Halbinsel Au: Zulässige Nutzung: Landgasthof mit Hotelzimmern, ergänzenden Räumen und Anlagen sowie Unterkünften für das Personal. Besondere Bauvorschriften: Die bestehenden Bauten und Anlagen (inkl. Bauernhof) dürfen vollständig für die zulässige Nutzung verwendet bzw. umgebaut werden. Im Bauernhof ist Wohnnutzung im bestehenden Umfang zulässig. Erweiterungen, welche das Ausmass von besonderen Gebäuden übersteigen, sind nur im Rahmen eines Gestaltungsplanes zulässig. |
> Erholungszonen: Begriff, § 61 PBG > Erholungszonen: Zonenplan > Arealüberbauungen, Art. 24 BZO > Belastungsgrenzwerte, Art. 40 LSV > Besondere Gebäude, § 273 PBG > Empfindlichkeitsstufen, Art. 43 LSV > Grenzabstand, § 260 PBG |