Art. 23 BZO
Erholungszonen
1 Zuläs­sige Bauten und An­lagen müs­sen sich beson­ders gut ins Orts- und Land­schafts­bild ein­fügen.

2 In den Er­holungs­zonen be­steht ein ein­faches Lärm­schutz­bedürf­nis. Des­halb gilt gene­rell die Em­pfindlich­keits­stufe III ge­mäss LSV mit Aus­nahme des Teil­gebie­tes Schiess­platz Beich­len.

3 Wo nichts ande­res be­stimmt ist, gel­ten die kanto­nal­recht­lichen Mass­vor­schriften.

4 Für zuläs­sige Hoch­bauten gilt gegen­über Grund­stücken ausser­halb der Erholungs­zone ein Grenz­abstand von der Hälfte der Ge­bäude­höhe, minde­stens je­doch 5.00 m.

5 Für Tief­bauten wird der Grenz­ab­stand ana­log dem­jenigen für unter­irdische Bau­ten fest­gelegt.

6 In den einzel­nen Teil­gebie­ten gel­ten zusätz­lich fol­gende Nutzungs- und Bau­vorschrif­ten:


Beichlen:

Zuläs­sige Nut­zung: Sport- Frei­zeit­anlagen samt Infra­struktur für Rasen­spiele, Schies­sen, Hunde­sport, etc.

Beson­dere Bau­vor­schrif­ten: Beson­dere Ge­bäu­de ge­mäss § 273 PBG sind zuläs­sig, ande­re Ge­bäu­de nur im Rah­men eines Gestal­tungs­planes.


Geren:

Zuläs­sige Nut­zung: Auto­bahn­rast­platz und Stand­platz für Fah­rende, Reit­sport­anla­gen inkl. Reit­halle.

Beson­dere Bau­vor­schriften: Beson­dere Ge­bäu­de ge­mäss § 273 PBG sind zuläs­sig, ande­re Ge­bäu­de nur im Rah­men eines Gestal­tungs­planes.


Rothus, Seeplatz, Rietliau, Naglikon:

Zuläs­sige Nut­zung: Hafen­anla­gen und Bad­an­lagen mit engem Be­zug zum See.

Beson­dere Bau­vor­schriften: Bau­ten und An­lagen im be­stehen­den Um­fang und Er­scheinungs­bild.


Bachgaden:

Zuläs­sige Nut­zung: Bade­wiese.

Beson­dere Bau­vor­schriften: Bau­ten und An­lagen im be­stehen­den Um­fang und Er­scheinungs­bild.


Neubüel:

Zuläs­sige Nut­zung: Tennis­anla­ge.

Beson­dere Bau­vor­schrif­ten: Bau­ten und An­lagen im be­stehen­den Um­fang und Er­scheinungs­bild.


Hottenmoos, Grüental, Gerberacher, Zopf:

Zuläs­sige Nut­zung: Familien­gärten mit der er­forder­lichen Infra­struktur.

Beson­dere Bau­vor­schrif­ten: Für zuläs­sige Bau­ten und An­lagen er­lässt der Stadt­rat ein be­son­de­res Familien­garten­reglement.


Schönegg:

Zuläs­sige Nut­zung: Sport- und Frei­zeit­anla­gen samt Infra­struktur, Restau­rant mit 22 Besucher­park­plätzen, Mini­golf­anlage, Tier­gehe­ge.

Beson­dere Bau­vor­schriften: Zuläs­sig sind Bauten und An­lagen im be­stehen­den Um­fang und Er­scheinungs­bild so­wie "Beson­dere Ge­bäude" ge­mäss § 273 PBG. Für ande­re zu­sätz­liche Gebäu­de sind die Bau­vorschrif­ten im Rah­men eines Gestal­tungs­planes fest­zu­legen. Der Bau von neuen, öffent­lich zu­gäng­lichen Park­plätzen ist nicht zu­läs­sig.


Halbinsel Au:

Zuläs­sige Nut­zung: Land­gast­hof mit Hotel­zim­mern, er­gänzen­den Räumen und Anla­gen so­wie Unter­künften für das Perso­nal.

Beson­dere Bau­vor­schrif­ten: Die be­stehen­den Bauten und An­lagen (inkl. Bauern­hof) dür­fen voll­stän­dig für die zuläs­sige Nut­zung ver­wendet bzw. umge­baut werden. Im Bauern­hof ist Wohn­nutzung im be­stehen­den Um­fang zuläs­sig. Er­weiter­ungen, welche das Aus­mass von be­sonde­ren Gebäu­den über­steigen, sind nur im Rah­men eines Gestal­tungs­planes zuläs­sig.

> Erholungszonen: Begriff, § 61 PBG
> Erholungszonen: Zonenplan
> Arealüberbauungen, Art. 24 BZO
> Belastungsgrenzwerte, Art. 40 LSV
> Besondere Gebäude, § 273 PBG
> Empfindlichkeitsstufen, Art. 43 LSV
> Grenzabstand, § 260 PBG