Art. 40 LSV Belastungsgrenzwerte |
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1 Die Vollzugsbehörde beurteilt die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff. 2 Die Belastungsgrenzwerte sind auch überschritten, wenn die Summe gleichartiger Lärmimmissionen, die von mehreren Anlagen erzeugt werden, sie überschreitet. Dies gilt nicht für die Planungswerte bei neuen ortsfesten Anlagen (Art. 7 Abs. 1). 3 Fehlen Belastungsgrenzwerte, so beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen nach Artikel 15 des Gesetzes. Sie berücksichtigt auch die Artikel 19 und 23 des Gesetzes. |
allgemeine Geltung, Art. 41 LSV besondere Geltung, Art. 42 LSV Grenzwerte > Eisenbahn Grenzwerte > Gewerbe Grenzwerte > Industrie Grenzwerte > Kleinluftfahrzeuge Grenzwerte > Schiessanlagen Grenzwerte > Strassenverkehr Grenzwerte > Waffenplätze |