Art. 40 LSV
Belastungsgrenzwerte
1 Die Vollzugsbehörde beurteilt die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff.

2 Die Belastungsgrenzwerte sind auch überschritten, wenn die Summe gleichartiger Lärmimmissionen, die von mehreren Anlagen erzeugt werden, sie überschreitet. Dies gilt nicht für die Planungswerte bei neuen ortsfesten Anlagen (Art. 7 Abs. 1).

3 Fehlen Belastungsgrenzwerte, so beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen nach Artikel 15 des Gesetzes. Sie berücksichtigt auch die Artikel 19 und 23 des Gesetzes.

allgemeine Geltung, Art. 41 LSV
besondere Geltung, Art. 42 LSV
Grenzwerte > Eisenbahn
Grenzwerte > Gewerbe
Grenzwerte > Industrie
Grenzwerte > Kleinluftfahrzeuge
Grenzwerte > Schiessanlagen
Grenzwerte > Strassenverkehr
Grenzwerte > Waffenplätze